Abwesenheitsdauer: 24 Stunden => 24 EUR | mehr als 8 Stunden => 12 EUR | höchstens 8 Stunden => 0 EUR | An- und Abreisetag bei Übernachtung => 12 EUR
Die bisherige Verpflegungspauschale von 6 EUR ist aufgrund der zweistufigen Neuregelung der Mindestabwesenheitszeiten entfallen. Neu ist auch, dass bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten, die eine Übernachtung beinhalten, sowohl für den An- als auch für den Abreisetag eine Verpflegungspauschale von 12 EUR als steuerfreier Spesenersatz bzw. als Werbungskosten angesetzt werden kann, ohne dass es einer zeitlichen Mindestabwesenheit an diesen Tagen bedarf.
Praxis-Beispiel: Verpflegungspauschale bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten. Ein Außendienstmitarbeiter unternimmt von Montag bis Mittwoch eine 3-tägige berufliche Auswärtstätigkeit. Die Reise beginnt am Montag um 20 Uhr und endet am Mittwoch um 13:30 Uhr in der Firma des Arbeitnehmers.
Ergebnis: Der Arbeitgeber darf dem Außendienstmitarbeiter für den vollen Reisetag, an dem die Abwesenheitsdauer 24 Stunden betragen hat, die volle Pauschale von 24 EUR und für den An- bzw. Rückreisetag jeweils die Pauschalen von 12 EUR für die während der Auswärtstätigkeit entstandenen Verpfle-gungskosten steuerfrei ersetzen. Unerheblich für die An- und Abreisepauschale von 12 EUR ist, wo die Dienstreise beginnt bzw. endet. Ebenso ist für diese Tage die zeitliche Abwesenheitsdauer nicht mehr zu prüfen.
Mitternachtsregelung weiterhin anwendbar: In bestimmten Fällen dürfen die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet werden, die sich ohne Übernachtung auf 2 Kalendertage verteilen. Danach bestimmt sich die zutreffende Ver-pflegungspauschale nicht nach dem einzelnen Kalendertag, sondern durch Zusammenrechnen der beiden Tage nach der gesamten Abwesenheit. Beträgt die Gesamtabwesenheitsdauer mehr als 8 Stunden, wird die Verpflegungspauschale von 12 EUR für den Kalendertag gewährt, auf den die überwiegende Abwesenheitszeit entfällt.
Die sog. Mitternachtsregelung ist 2014 nicht mehr an bestimmte An- und Ab-reisezeiten geknüpft (bis 31.12.2013: Reisebeginn nach 16 Uhr und Reiseende Zukünftig bitte beachten gilt bereits seit 2013. Ausreichend ist die berufliche Gesamtabwesenheit an beiden Ta-gen von insgesamt mehr als 8 Stunden, ohne dass eine Übernachtung stattfindet.