Bisher galten sogenannte Jobtickets als geldwerte Vorteile und waren somit steuer- und sozialabgabenpflichtig, seit Jahreswechsel gilt nun eine Steuerbefreiung, wenn der Arbeitgeber die Fahrkarten des Arbeitnehmers bezuschusst, oder er dem Arbeitnehmer Jobtickets oder Ähnliches als Sachleistung verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung stellt. Diese Arbeitgeberleistungen sind nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Bei einer Entgeltumwandlung greift die Steuerbefreiung nicht.
Zusätzliche Neuerung: Wer ein Dienstfahrrad oder -E-Bike (bis 25 km/h) auch privat nutzen darf, zahlt auf die unentgeltliche Überlassung ebenfalls keine Steuern mehr. Auch hier gilt dass die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum Arbeitslohn zur Verfügung gestellt wird. Diese Regelung ist zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristet.