Eine kurzfristige Beschäftigung darf im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern, sie muss außerdem von Vornherein befristet sein. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei jedoch keine Rolle. Bis hierher würde also alles passen, kein Problem.
Der „gefährliche“ Punkt bei kurzfristiger Beschäftigung ist die Berufsmäßigkeit: Entscheidung_Berufsmaessigkeit Von einer Berufsmäßigkeit spricht man, wenn die kurzfristige Beschäftigung dazu dient, grundlegend den Lebensunterhalt der beschäftigten Person zu sichern. Bei Studenten geht man zwar erst einmal nicht grundsätzlich von einer Berufsmäßigkeit aus, siehe folgender Screenshot aus der angehängten PDF „Entscheidung Berufsmäßigkeit“ sie kann sich jedoch durch Vorbeschäftigungszeiten ergeben (Minijobs zählen nicht dazu) und diese sind schwierig zu überprüfen für den Arbeitgeber, da Sie und manchmal auch der Arbeitnehmer selbst, im Zweifelsfall nicht wissen wie und wie oft bereits im Kalenderjahr gearbeitet wurde.
Zur weiteren Verdeutlichung möchte ich Ihnen auch dringend das Beratungsblatt der TK ans Herz legen, unter Punkt 3.5 gibt es ein prima Beispiel.
Falls sich im Nachhinein herausstellen sollte das es doch weitere Beschäftigungszeiten gab als diejenigen die der AN angab und sich dadurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ergibt, muss man sich im Klaren sein, das dadurch enorme Nachzahlungen entstehen können, auf die letztendlich oft der AG sitzenbleibt. Eine kurzfristige Beschäftigung ist beitragsfrei, Sie müssten im Zweifelsfall also sämtliche Beiträge nachzahlen. Dies wären um die 40%. Das Thema ist insgesamt gesehen also ziemlich heikel.
In jedem Fall muss bei kurzfristiger Beschäftigung ein Fragebogen ausgefüllt werden, dieser greift die wichtigsten Fragen zum Thema kurzfristige Beschäftigte auf. Checkliste_BDA_Personalfragebogen_2021